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  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, Definition des Liquiditätsengpasses mit Bezug auf Sach- und Finanzaufwand, keine Förderung für Personalaufwand, Betrachtung „ex Post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrufsermessen, Rückzahlungsverpflichtung, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren

    Urteil vom 23.05.2025 – W 8 K 24.1319

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Anfechtungsklage, Corona-Soforthilfe, Widerruf wegen Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Auslegung des Bewilligungsbescheides, Soforthilfe Richtlinien in der Ursprungsfassung maßgeblich, ungenaue Bezeichnung der Richtlinien in Bewilligungsbescheid unschädlich, Betrachtung „ex post“ im Nachhinein, Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass, intendiertes Widerrrufsermessen, kein Ausnahmefall, kein schutzwürdiges Vertrauen, keine Verfristung, keine Verwirkung, keine Grundrechtsverletzung, keine Willkür, Rückzahlungsverpflichtung, keine Entreicherung, keine Rechtswidrigkeit durch, angeblich häufige, Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren

    Urteil vom 07.07.2025 – W 8 K 24.478

  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Widerruf einer gewährten Soforthilfe Corona wegen Zweckverfehlung

    Urteil vom 13.01.2025 – W 8 K 24.641

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Schlagworte Schlagworte
  • Anfechtungsklage
  • angeblich häufige
  • Auslegung
  • Auslegung des Bewilligungsbescheides
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  • Betrachtung „ex Post“ im Nachhinein
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  • Förderung nur für tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass
  • intendiertes Widerrrufsermessen
  • kein Ausnahmefall
  • kein schutzwürdiges Vertrauen
  • keine Entreicherung
  • keine Förderung für Personalaufwand
  • keine Grundrechtsverletzung
  • keine Rechtswidrigkeit durch
  • keine Verfristung
  • keine Verwirkung
  • keine Willkür
  • Liquiditätsengpass
  • Rückzahlungsverpflichtung
  • Versäumung der einjährigen Widerrufsfrist in anderen Verfahren
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